Nachdem am 12. Mai 2021 die „Notbremse“ des § 28b Infektionsschutzgesetz im Hochtaunuskreis außer Kraft getreten ist, wurde am 17. Mai 2021unser Clubrestaurant, das bislang Speisen und Getränke nur zur Abholung und Auslieferung anbieten durfte, hinsichtlich der Clubterrasse geöffnet. Der Aufenthalt und der Verzehr von Speisen und Getränken im Bereich der Außengastronomie setzt unter anderem voraus, dass beim Gastronomiepersonal ein Negativnachweis im Hinblick auf SARS-CoV-2-Infektionen vorgelegt wird (ausgenommen hiervon sind Kinder unter 6 Jahren). Als Negativnachweis sind folgende Nachweise geeignet:
Impfnachweis in Form eines Impfpasses oder eines entsprechenden Nachweises in digitalisierter Form, welcher das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem hierfür staatlich zugelassenen Impfstoff (d.h. zwei Impfdosen bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna bzw. eine Impfdosis bei Johnson & Johnson) bescheinigt, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen (d. h. nach der zweiten Impfstoffverabreichung; bei mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpften Personen nach der ersten und einzigen Impfung);
Genesenennachweis in Form eines schriftlich oder digital dokumentierten PCR-Tests für eine positive Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion, wobei diese Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 6 Monate zurückliegen darf (bei Überschreiten der 6-Monatsfrist muss ein Impfnachweis für eine Einzelimpfung vorgelegt werden);
Testnachweis in Form einer Bescheinigung über einen beim Hausarzt oder in einem örtlichen Test-Center durchgeführten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit negativem Befund, wobei diese Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
An einem Tisch dürfen nur Angehörige des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes sitzen; Personen mit einem ausreichenden Impfnachweis oder Genesenennachweis werden nicht mitgerechnet. Die Einnahme der Sitzplätze und das Betreten der Außengastronomie über den Haupteingang des Restaurants oder die beiden Treppen im Terrassenbereich ist erst nach vorheriger Sitzplatzzuweisung durch das Gastronomiepersonal gestattet; Abholer vorbestellter Speisen und Getränke dürfen das Clubrestaurant und die Außenterrasse wie bisher ohne Sitzplatzzuweisung betreten. Die Bedienung findet nur an den Sitzplätzen der Außengastronomie statt.
Zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen wird das Gastronomiepersonal Name, Anschrift und Telefonnummer elektronisch oder schriftlich erfassen und für die Dauer von einem Monat geschützt vor einem unbefugten Zugriff Dritter für die zuständigen Behörden vorhalten.
Bis zur Einnahme und ab Verlassen des Sitzplatzes sowie zum Betreten der Wasch- und Toilettenräume des Clubrestaurants ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) zu tragen, und zwar nicht nur im Clubhaus, sondern auch im Bereich der Außengastronomie und in den Toiletten- und Waschräumen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Die Hygiene- und Abstandsregelungen, welche aus den Aushängen des Betreibers der Clubgastronomie ersichtlich sind, müssen beachtet werden (z. B. Maskenpflicht, Mindestabstand von 1,5 Metern, Desinfektion der Hände). Die Stühle und Tische werden so aufgestellt, dass die Mindestabstände eingehalten sind, und dürfen nicht verschoben werden.
Für die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Betreiber des Clubrestaurants verantwortlich.
Je nach Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz im Hochtaunuskreis ist im Laufe des Monats Mai mit weiteren Lockerungen zu rechnen (Öffnung der Innengastronomie – Zulassung von Doppeln unter Angehörigen verschiedener Hausstände, Mannschaftssport und Gruppen bis zu 10 Personen – keine Verpflichtung, sondern nur Empfehlung zur Vorlage und Kontrolle von Impf-, Genesenheits- und Testnachweisen – Außenveranstaltungen bzw. Zuschauer bis zu 200 Personen).
Impfnachweis in Form eines Impfpasses oder eines entsprechenden Nachweises in digitalisierter Form, welcher das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem hierfür staatlich zugelassenen Impfstoff (d.h. zwei Impfdosen bei den Impfstoffen von Biontech/Pfizer, AstraZeneca und Moderna bzw. eine Impfdosis bei Johnson & Johnson) bescheinigt, wobei seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen (d. h. nach der zweiten Impfstoffverabreichung; bei mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpften Personen nach der ersten und einzigen Impfung);
Genesenennachweis in Form eines schriftlich oder digital dokumentierten PCR-Tests für eine positive Coronavirus-SARS-CoV-2-Infektion, wobei diese Infektion mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 6 Monate zurückliegen darf (bei Überschreiten der 6-Monatsfrist muss ein Impfnachweis für eine Einzelimpfung vorgelegt werden);
Testnachweis in Form einer Bescheinigung über einen beim Hausarzt oder in einem örtlichen Test-Center durchgeführten SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltest mit negativem Befund, wobei diese Testung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
An einem Tisch dürfen nur Angehörige des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes sitzen; Personen mit einem ausreichenden Impfnachweis oder Genesenennachweis werden nicht mitgerechnet. Die Einnahme der Sitzplätze und das Betreten der Außengastronomie über den Haupteingang des Restaurants oder die beiden Treppen im Terrassenbereich ist erst nach vorheriger Sitzplatzzuweisung durch das Gastronomiepersonal gestattet; Abholer vorbestellter Speisen und Getränke dürfen das Clubrestaurant und die Außenterrasse wie bisher ohne Sitzplatzzuweisung betreten. Die Bedienung findet nur an den Sitzplätzen der Außengastronomie statt.
Zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen wird das Gastronomiepersonal Name, Anschrift und Telefonnummer elektronisch oder schriftlich erfassen und für die Dauer von einem Monat geschützt vor einem unbefugten Zugriff Dritter für die zuständigen Behörden vorhalten.
Bis zur Einnahme und ab Verlassen des Sitzplatzes sowie zum Betreten der Wasch- und Toilettenräume des Clubrestaurants ist eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer medizinischen Maske (OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil) zu tragen, und zwar nicht nur im Clubhaus, sondern auch im Bereich der Außengastronomie und in den Toiletten- und Waschräumen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Die Hygiene- und Abstandsregelungen, welche aus den Aushängen des Betreibers der Clubgastronomie ersichtlich sind, müssen beachtet werden (z. B. Maskenpflicht, Mindestabstand von 1,5 Metern, Desinfektion der Hände). Die Stühle und Tische werden so aufgestellt, dass die Mindestabstände eingehalten sind, und dürfen nicht verschoben werden.
Für die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Betreiber des Clubrestaurants verantwortlich.
Je nach Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz im Hochtaunuskreis ist im Laufe des Monats Mai mit weiteren Lockerungen zu rechnen (Öffnung der Innengastronomie – Zulassung von Doppeln unter Angehörigen verschiedener Hausstände, Mannschaftssport und Gruppen bis zu 10 Personen – keine Verpflichtung, sondern nur Empfehlung zur Vorlage und Kontrolle von Impf-, Genesenheits- und Testnachweisen – Außenveranstaltungen bzw. Zuschauer bis zu 200 Personen).